Behandlungspflege

verordnunghaeuslicherkrankenpflege
Als Behandlungspflegen werden Tätigkeiten verstanden, die auf ärztliche Anordnung durch unsere Pflegefachkräfte erbracht werden. Grundlage hierfür ist §37 des SGB V.
Die Finanzierung dieser Leistungen wird generell von den Krankenkassen übernommen, sofern Ihr Haus- oder Facharzt eine Verordnung darüber ausstellt, welche die Leistung(en) und den Zeitraum definieren.
Lediglich 10% der ersten 28 Tage zahlen Sie im Rahmen der Eigenbeteiligung, sofern Sie nicht von der Rezeptpflicht befreit sind
Behandlungspflegen werden immer dann verordnet, wenn Sie nicht in der Lage sind, diese Leistungen selbst  durchzuführen oder niemand aus dem häuslichen Umfeld diese Leistungen übernehmen kann.
Als mögliche Leistungen, welche zu den medizinischen Behandlungspflegen zählen, kommen in Betracht:
  • Wundbehandlung und -versorgung, Verbandswechsel
  • regelmäßige Blutdruck- und Blutzuckermessungen
  • Anlegen von Kompressionsstrümpfen und -verbänden
  • Blasenkatheter- und Stomaversorgung
  • Medikantengabe und Vorrichten von Medikamenten
Wenn Sie Bedarf an solchen Leistungen haben, setzen Sie sich mit Fr. Spyra in Verbindung. Gerne sind wir Ihnen auch bei der Organisation einer solchen notwendigen Verordnung behilflich.