Pflege Zuhause

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Es gibt viele Gründe, warum ein Mensch nicht mehr alleine in der Lage ist, bestimmte Dinge seines Alltagslebens selbstständig durchzuführen. Betrifft dies den Bereich der körperlichen und gesundheitlichen Pflege und Versorgung und ist man dabei auf Hilfe anderer Mitmenschen angewiesen, dann bietet der Ambulante Pflegedienst des CHD die notwendige Unterstützung an.
Diese Formen der Unterstützung passen sich genau Ihren individuellen Bedürfnissen an. Gemeinsam werfen wir einen Blick auf die Gesamtsituation und beraten Sie, welche Schritte und Möglichkeiten in Betracht kommen. Dabei ist uns wichtig, in Zusammenarbeit mit Ihnen, Ihren Angehörigen und sonstigen Menschen, die Ihnen zusätzlich noch helfen können, im Rahmen eines unverbindlichen Beratungsgespräches ein schlüssiges, tragfähiges und für Sie auch finanzierbares Konzept zu entwickeln.
 

Welche Formen der Pflege kann ich in Anspruch nehmen?
Es wird zwischen Grundpflege, Behandlungspflege, Betreuungsleistungen, hauswirtschaftlichen Leistungen und Zusatzleistungen unterschieden. Bis auf die Zusatzleistungen werden alle anderen Leistungen bei vorliegender Pflegebedürftigkeit, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt wird, von den Pflegekassen finanziell unterstützt.

Was kann ich mir unter Grundpflege vorstellen?
Als Grundpflege werden gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Leistungen verstanden, die den Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität umfassen. Dazu gehören Ganz- und Teilwaschungen, Baden, Duschen, Hilfen beim An- und Ausziehen, bei der Fortbewegung und beim Essen und Trinken. Diese Leistungen können täglich,  wöchentlich oder zu bestimmten Zeiten in Anspruch genommen werden. Je nach Häufigkeit der Inanspruchnahme lassen sich bereits im Vorfeld im Zuge der gemeinsamen Planung die Kosten bestimmen.

Welche finanziellen Unterstützungen bekomme ich von meiner Pflegekasse?
Grundsätzlich ist die Einstufung in einen Pflegegrad Voraussetzung für finanzielle Unterstützungen der Pflegekasse. Diese Einstufung wird auf Antrag bei Ihrer Krankenkasse durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen MDK durchgeführt. In der Regel kommt ein Gutachter des MDK zu Ihnen nach Hause und stellt den Grad der Pflegebedürftigkeit nach einem festgelegten Prüfkatalog fest. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Begutachtung und der späteren Benachrichtigung des Ergebnisses können durchaus einige Wochen vergehen. Sie sollten sich deshalb rechtzeitig um die Einstufung kümmern.
Je nach dem Ergebnis der Einstufung erhalten Sie Unterstützungen der Pflegekasse in Form von Geld- oder Sachleistungen rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung:

Was ist der Unterschied zwischen Geld- und Sachleistungen?
Geldleistungen sind Geldbeträge, die dem Pflegebedürftigen direkt von der Pflegekasse ausbezahlt werden, um damit seine pflegenden Angehörigen oder Bekannten für die ihm geleistete Hilfe zu bezahlen. Da der Gesetzgeber hier von einer „Laienpflege“ ausgeht, sind die Beträge deutlich geringer als bei den Sachleistungen.
Wer ausschließlich Geldleistungen erhält, muss einmal halbjährlich (bei PS 1 + 2) oder vierteljährlich (bei PS 3) einen Beratungsbesuch von einem anerkannten Pflegedienst durchführen lassen. Die Kosten hierfür trägt die Pflegekasse. Dieser Pflegebesuch dient zur Feststellung, ob die private Pflege ausreichend sichergestellt ist. Werden diese Beratungsbesuche nicht angefordert, kann die Pflegekasse die Zahlung von Pflegegeld einstellen.
Sachleistungen dienen ausschließlich dazu, die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst sicherzustellen. Deshalb wird dieses Geld nicht an den Pflegebedürftigen ausbezahlt, sondern der tätige Pflegedienst kann bis zur Höchstsumme der aktuellen Pflegestufe, erbrachte Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Da es sich hierbei um eine professionelle Pflege handelt, sind die Geldbeträge deutlich höher als bei den Geldleistungen.
Eine Sonderform stellt die sog. Kombinationsleistung dar. Sie ist eine Mischung aus Sach- und Geldleistung und ist dann von Vorteil, wenn die Beträge der Sachleistungen nicht vollständig aufgebraucht werden. In diesem Falle würde der prozentuale Rest der Sachleistung als prozentualer Anteil der Geldleistung an den Pflegebedürftigen ausbezahlt werden.
Ob Sie sich für Geld, Sach-, oder Kombinationsleistung entscheiden, müssen Sie vorab der Pflegekasse mitteilen. Ebenso müssen Sie einen Wechsel von einer Form auf die andere rechtzeitig melden. Hierzu ist es sinnvoll, sich von unserem Fachpersonal unverbindlich beraten zu lassen. Wir können Ihnen genau sagen, welche Leistungsform für Sie die Sinnvollste ist.

Was muss ich mir unter den Graden der Pflegebedürftigkeit vorstellen?
Grundsätzlich wird bei der Einstufung eines Pflegebedürftigen der tägliche Zeitaufwand für die notwendig zu leistende Pflege als Maßstab für den Grad der Bedürftigkeit ermittelt. Hierzu werden überwiegend die Verrichtungen im Bereich der Grundpflege herangezogen, also keine Notwendigkeiten bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (Putzen, Einkaufen…)
Maßgebend ist der im § 14 + 15 des SGB 11 festgelegte Begriff der Pflegebedürftigkeit.

Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung

Eine geringe Beeinträchtigung nach Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 12,5 Punkte (von 100) erreicht..

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung

Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfebedürftige Person mindestens 27 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 2 ist etwa mit der alten Pflegestufe I vergleichbar.

Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung

Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 3 ist in etwa mit der alten Pflegestufe II vergleichbar.

Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung

Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 4 ist in etwa mit der alten Pflegestufe III vergleichbar.

Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Den höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, erfüllt derjenige, der im Scoring mindestens 90 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 5 ist etwa mit der alten Pflegestufe III + Härtefall-Anspruch vergleichbar.

 Wie fordere ich einen Beratungsbesuch an?
Einen kostenlosen und unverbindlichen Termin für einen Beratungsbesuch können Sie mit Fr. Spyra jederzeit vereinbaren.
Handelt es sich um einen Beratungsbesuch zur Organisation Ihrer notwendigen Pflege, ist es am sinnvollsten, wenn wir zu Ihnen nach Hause kommen. Selbstverständlich ist dies auch in unseren Büroräumen möglich. Zu Hause können wir uns auch einen Überblick über die häusliche Situation und den Pflegebedürftigen machen und Ihnen evtl. wertvolle Tipps zu notwendigen, von der Pflegekasse finanziell bezuschußten Umbaumaßnahmen zur Wohnfeldanpassung geben. Auch können wir anhand der Pflegebedürftigkeit und der möglichen Unterstützungen aus dem persönlichen Umfeld des Pflegebedürftigen einen gemeinsamen Maßnahmenplan erstellen. Gemeinsam legen wir Uhrzeiten und Wochentage fest und welche Leistungen zu diesen Zeiten durchgeführt werden.
Handelt es sich um einen von der Pflegekasse verordneten Beratungsbesuch, weil Sie ausschließlich Geldleistungen erhalten, vereinbaren wir einen Besuch bei Ihnen zu Hause. Dabei muss der Pflegebedürftige und mind. eine Pflegeperson anwesend sein. Gemeinsam sprechen wir über die momentane Pflegesituation und geben Ihnen Ratschläge oder sonstige wichtige Hinweise. Nach diesem Besuch informieren wir die Pflegekasse darüber, dass die Pflege durch die sog. „Laienpflege“ sichergestellt ist und Sie erhalten weiterhin die Ihnen zustehenden Geldleistungen. Gerne übernehmen wir für Sie auch die quartals- oder halbjährliche Terminerinnerung, damit Sie es nicht versäumen die regelmäßigen Beratungsbesuche abzurufen.

 Welche Unterstützung erhalte ich für notwendige Umbaumaßnahmen in meiner häuslichen Umgebung?
Wenn Sie eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes haben, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Notwendigkeiten Ihrer Alltagsbewältigung individuell anzupassen. Beispielsweise kann das Bad behindertengerecht umgebaut, die Kücheneinrichtung oder anderes Mobiliar angepasst oder es können Schwellen und sonstige Hindernisse abgebaut werden.
Zu solchen sogenannten Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss zahlen, wenn sie dazu dienen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder – gerade auch für die Pflegepersonen – erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen wieder herzustellen.
Es ist dringend ratsam, den Antrag zu stellen und den Bescheid der Pflegekasse abzuwarten, bevor man mit der Durchführung der Anpassung des Wohnumfelds beginnt. Ausgezahlt wird ein bewilligter Zuschuss in der Regel, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können.
Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so gravierend verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.